Interne Meldestelle der Rosa-Luxemburg-Stiftung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/37 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23.10.2019). Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Die Rosa-Luxemburg-Stiftung sieht sich der Praxis einer offenen internen Kommunikation und der Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die Begehung von Straftaten und sonstigen Regelverstößen nicht geduldet wird. Deshalb steht Mitarbeiter*innen der Rosa-Luxemburg-Stiftung dieses digitale Hinweisgebersystem zur Verfügung, in dem sie Verstöße auch anonym melden können. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung gewährleistet, dass die Mitarbeiter*innen, die gutgläubig Hinweise auf tatsächliche oder potentielle Rechtsverstöße geben, nicht benachteiligt oder diskriminiert werden.

Auch Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der RLS in Kontakt stehen bzw. standen und Informationen über Verstöße gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG erlangt haben, haben die Möglichkeit, sich auch anonym und vertraulich über das Hinweisgebersystem zu melden. Sämtliche Meldungen werden durch das System der internen Meldestelle zugeleitet, die nach § 12 HinSchG einzurichten ist.

Die interne Meldestelle ist bei der Stabstelle Qualitätsmanagement und Innenrevision angesiedelt und wird durch die folgenden Mitarbeiter*innen vertreten:

            Nana Verkhviashvili, Referentin für Qualitätsmanagement und Innenrevision
            Norman Wolke, Referent für Qualitätsmanagement und Innenrevision
 
Häufige Fragen

Für welche Meldungen gilt der besondere Schutz des HinSchG?
Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:  
  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht, insbesondere die des Strafgesetzbuches.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
Hinweis: Die Voraussetzung für eine Annahme der Meldung ist zudem , dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).  

Der gemeldete Vorfall soll möglichst genau beschrieben werden. Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten: Was ist passiert? Wer war beteiligt? Wann ist der Vorfall passiert? Welcher Verstoß wird angenommen? Wie soll verfahren werden?

Für welche Meldungen gilt der besondere Schutz des HinSchG nicht?
Allgemeine Beschwerden, Verbesserungsvorschläge, Kritik und Hinweise zu inhaltlichen Angeboten der RLS (Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Debatten der RLS etc.) unterfallen nicht dem Schutzbereich des HinSchG. 
Dies gilt auch für Hinweise, bei denen es sich offensichtlich um unlautere Beschuldigungen handelt, zum Beispiel Beleidigung, Denunziation und die böswillige Meldung von Unwahrheiten. In den letztgenannten Fällen kann nach § 38 HinSchG ein Schadensersatzanspruch gegen die hinweisende Person entstehen.

Wer ist meldeberechtigt?
Meldeberechtigt sind Mitarbeiter*innen der RLS, Mitarbeiter*innen der Regionalbüros und Landesstiftungen, Mitarbeiter*innen der Auslandsbüros, sowie weitere Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der RLS in Kontakt stehen bzw. standen (z.B. Honorarkräfte, Dozent*innen, Kooperationspartner*innen, Dienstleister*innen, Freiwilligendienstleistende,  Praktikant*innen, Bewerbende etc.).


Welche Meldekanäle gibt es?
Die Hinweise können anonym oder nicht anonym in Textform oder auch mündlich per Sprachnachricht über dieses Portal abgeben werden. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist es auch möglich, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Hinweise in einem persönlichen Treffen zu besprechen, das mit Einwilligung der hinweisgebenden Person auch in Form einer Videokonferenz erfolgen kann. Hierzu kann der direkte Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der internen Meldestelle vorzugsweise über das interne Meldesystem sowie über die hierfür eingerichtete Mobilnummer +49 152 590 638 75 aufgenommen werden.

Die internen Meldekanäle sind so konzipiert, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Die Identität dieser Personen darf nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt sein, sodass anderen Personen der Zugriff auf den internen Meldekanal verwehrt wird. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität auch anderen Personen gegenüber offengelegt werden.  

Gibt es alternative externe Meldestellen?
Eine zentrale externe Meldestellen wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt. Weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar. Darüber hinaus existieren entsprechende Meldeverfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. 

Der Hinweisgeber hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden wendet. § 7 Absatz 1 Satz 2 HinSchG regelt jedoch einen Anreiz zur bevorzugten Nutzung der internen Meldekanäle im Unternehmen: Hinweisgebende sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Hinweisgebende werden zudem dazu ermutigt, zunächst eine Meldestelle zu nutzen. Eine Offenlegung von Informationen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Medien sollte erst dann erfolgen, wenn nach der ersten Meldung bei einer Meldestelle keine fristgerechten Folgemaßnahmen ergriffen wurden, eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr für öffentliche Interessen besteht, Repressalien zu befürchten sind oder geringe Erfolgsaussichten bestehen (§ 32 HinSchG).

Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Das Verbot von Repressalien nach § 36 Abs. 1 HinSchG untersagt ungerechtfertigte Nachteile wie Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing, aber auch die Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverträgen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der hinweisgebenden Person der entstehende Schaden zu ersetzen.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?
1.Bestätigung Eingang der Meldung (spätestens nach sieben Tagen)
2.Prüfen, ob Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt
3.Kontakt halten mit der hinweisgebenden Person
4.Prüfen der Stichhaltigkeit der Meldung
5.Ersuchen um weitere erforderliche Informationen
6.Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen z.B. interne Untersuchung; Verweisung an zuständige Behörde; Einstellung 
7.Rückmeldung bei der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs der Meldung
8.Ggf. Kooperation zwischen Unternehmen und Dritten bei Folgemaßnahmen und Prüfung der Stichhaltigkeit

Welche Folgemaßnahmen sind gesetzlich vorgesehen?
  • Einleitung interner Nachforschungen
  • Mögliche Maßnahmen zur Behebung des Problems
  • Verweis auf andere Kanäle oder Verfahren bei Meldungen 
  • Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe 
  • Befassung einer zuständigen Behörde 

Welcher Datenschutz wird gewährleistet?
Vispato garantiert die Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Bezug auf die Sammlung, Verwendung und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten. Es erfolgt eine eine vollständige clientseitige Ende-zu-Ende Verschlüsselung.  Die Dokumentationen werden grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Ausnahmsweise kann die Dokumentation auch länger als drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Wie unser Hinweisgebersystem Sie schützt

  • Es werden keine Informationen zur Identifizierung an die Ansprechpartner gegeben.
  • Ihre Meldung wird angepasst, um sie noch anonymer zu machen. Das bedeutet, dass wir doppelte Satzzeichen entfernen und sämtliche Wörter kleinschreiben.
  • Alle Informationen werden Ende-zu-Ende verschlüsselt, sodass Ihre sensiblen Informationen sicher sind.

Wie Sie sich selber schützen

  • Sie befinden sich nicht im Unternehmens-Netzwerk (Internet / VPN).
  • Sie nutzen kein Gerät (Smartphone, Computer etc), das von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde.
  • Sie nutzen keine Redewendungen oder Abkürzungen, die Sie häufig in Gesprächen oder E-Mails nutzen.